Hauptversammlung der ARZ Haan AG: Rekordergebnis und weiterer Kursanstieg

Düsseldorf, 20. Juni 2022

Am 20. Juni 2022 fand die ordentliche Hauptversammlung der ARZ Haan AG im Maritim Hotel in Düsseldorf statt. Dr. Philipp Siebelt, Sprecher des Vorstands, präsentierte die Zahlen zum zurückliegenden Geschäftsjahr sowie den Fortschritt bei der Umsetzung der Gruppenstrategie.

Die Umsatzentwicklung des Konzerns im abgelaufenen Geschäftsjahr stellt sich erneut positiv dar und erhöhte sich um 12 % von 68,0 auf 76,3 Millionen Euro. Noch erfreulicher ist die Entwicklung des Konzernergebnisses vor Steuern: mit 10,4 Millionen Euro wurde im 50. Jahr des Bestehens der Unternehmensgruppe erstmalig ein zweistelliges Millionenergebnis erzielt.

„Zu diesem starken Ergebnis haben alle Teile unserer Unternehmensgruppe beigetragen. Mein besonderer Dank gilt daher den inzwischen fast 1.000 MitarbeiterInnen an den zehn Standorten. Das vergangene Jahr war geprägt von einem herausfordernden Umfeld und erforderte eine schnelle Reaktionsgeschwindigkeit. Wir haben erfolgreich als Team agiert – mit strikter Disziplin und hoher Flexibilität. Dieser Einsatz und Teamgeist sind auch entscheidend, um unsere Erfolgsgeschichte fortzusetzen“, so Siebelt.

Neben einem starken organischen Wachstum stärkt die ARZ Haan Unternehmensgruppe ihr Portfolio systematisch über strategische Neuakquisitionen und Partnerschaften. Jüngstes Beispiel ist die Akquisition der TeamFaktor GmbH in Tutzing, die das Dienstleistungsangebot der ARZ Haan AG im Bereich des Dentalmarktes um einen wesentlichen Baustein – das Factoring – ergänzt. Bereits seit 2019 hat die Unternehmensgruppe die erste cloudbasierte Praxissoftware für ZahnärztInnen „teemer“ erfolgreich in den dentalen Softwaremarkt eingeführt.

Der aktuelle Aktienkurs, der satzungsgemäß nach dem modifizierten Stuttgarter Verfahren ermittelt wird, beträgt nun 79,07 Euro. Das entspricht einem Wertzuwachs von 15 % gegenüber dem Vorjahr. Die Hauptversammlung hat beschlossen, eine Dividende in Höhe von 2,20 Euro je Aktie auszuschütten.

Im Rahmen der Hauptversammlung wurde Herr Daniel Zehnich, Leiter Konzernstrategie und Gesundheitsmarkt bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG, als Vertreter der Anteilseigner zum 1. August 2022 neu in den Aufsichtsrat gewählt. Dem Gremium gehören weiterhin an: Thomas Preis (Vorsitzender), Dr. Klaus Poggemann und Christoph Schmölzing.

Über 17.000 KundInnen aus 30 verschiedenen Berufsgruppen des Gesundheitssystems in Deutschland vertrauen auf die Leistung und Finanzstärke der ARZ Unternehmensgruppe, die mit fast 1.000 MitarbeiterInnen an zehn Standorten aktiv ist. Mit neun operativen Tochtergesellschaften positioniert sich die ARZ Haan AG erfolgreich als innovative und profitable Unternehmensgruppe im deutschen Gesundheitswesen und setzt den Wachstumskurs beständig fort.

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Haan/Tutzing, 26.04.2022

Mit der Übernahme von TeamFaktor wird das Dienstleistungsangebot der ARZ Haan AG im Bereich des Dentalmarktes um einen wesentlichen Baustein ergänzt. Bereits seit 2019 hat die Unternehmensgruppe die erste cloudbasierte Praxissoftware für ZahnärztInnen „teemer“ erfolgreich in den dentalen Softwaremarkt eingeführt. Sie wird von der ARZ.dent GmbH in Hamburg entwickelt und vertrieben.

TeamFaktor ergänzt nun die dentale Sparte der Unternehmensgruppe um das cloudbasierte Online-Factoring.

Durch die intelligente Verbindung von Praxismanagement und Factoring wird der Praxisalltag noch komfortabler und absolut transparent – für die PraxisinhaberInnen und MitarbeiterInnen, aber auch für die PatientInnen. Die digitale Patienten-Journey beginnt bei „teemer“ mit der Online-Terminvergabe und Anamnese von zu Hause aus, führt über die digitalen Bausteine Empfang, Planung und Behandlung hin zur Patienten-Aufklärung mittels integrierter Aufklärungs-Videos. Online-Factoring wird hier als ideale Ergänzung in einen effizienten Workflow integriert. Immer mit dem Ziel die zahnärztliche Praxisverwaltung und Steuerung für Praxis und PatientInnen mobil, einfach und sicher zu gestalten.

Horst Schön, geschäftsführender Gesellschafter der TeamFaktor GmbH meint dazu: „Die erfolgreiche Zusammenarbeit mit der ARZ.dent GmbH hat mir gezeigt, dass beide Unternehmen die identische DNA besitzen. Die barrierefreie Integration von Factoring-Dienstleistungen in die einzigartige cloudbasierte Praxisverwaltung „teemer“ bringt enorme Mehrwerte und Effizienzen für jede Praxisorganisation. Deshalb haben wir uns entschieden, gemeinsam den Dentalmarkt weiter zu revolutionieren.“

„Mit großer Begeisterung begrüßen wir Horst Schön und sein Team in unserer wachsenden Unternehmensgruppe. Mit dieser Akquisition erreichen wir eine notwendige Ergänzung unserer Digitalsparte im Dentalbereich und bieten somit auch hier alle Bestandteile für eine erfolgreiche Praxis. Wir untermauern nochmals deutlich unseren Anspruch, die Digitalisierung im Gesundheitswesen weiter voranzutreiben“, so Dr. Philipp Siebelt, Vorstandssprecher der ARZ Haan AG.

Über die ARZ Haan AG:

Die ARZ Unternehmensgruppe gehört mit sieben operativen Tochtergesellschaften und über 900 MitarbeiterInnen an neun Standorten zu den führenden Dienstleistern im deutschen Gesundheitssystem. In den spezialisierten Tochtergesellschaften werden innovative Dienstleistungskonzepte für den Gesundheitsbereich entwickelt und zur Marktreife gebracht. Von digitalen Softwarelösungen bis hin zu IT-basierten Finanzdienstleistungen werden Leistungserbringer durch die Services der ARZ Unternehmensgruppe entlastet. Zu den 30 verschiedenen Kundengruppen der ARZ Haan AG gehören unter anderem ApothekerInnen, Pflegedienste und -einrichtungen, Heilmittelerbringer, Hilfsmittelanbieter, Hebammen, Sanitätshäuser, Krankentransportunternehmen sowie ZahnärztInnen.

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Sie ist da, die Förderung der Digitalisierung in der Pflege, auch „Förderung der Digitalisierung im Rahmen des Pflege­personal-Stärkungsgesetz (PpSG)“ genannt. Im Grunde ist die Förderung schon länger da. Seit dem 1. Januar 2019. Doch nun wurde sie bis 2023 verlängert. Für Pflegeeinrichtungen bestehen somit die besten Chancen noch zuzugreifen. Die Beantragung ist recht unbürokratisch und nebenbei haben Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, dauerhaft Zeit und Geld zu sparen. Doch eins nach dem anderem.

An wen richtet sich die Förderung?

An alle! Nun ja, an alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten bzw. stationären Pflegeeinrichtungen. Die können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 12.000 € Förderung für die Digitalisierung Ihrer Einrichtung erhalten. Bis zu 12.000 €? Genau, es ist natürlich nicht garantiert den vollen Zuschuss zu erhalten, da dieser sich auch an den Maßnahmen richtet. Aber mit etwas Vorbereitung und einem klaren Ziel steht der vollen Summe nichts im Wege. Genau hier bieten wir Ihnen gerne und unverbindlich eine Beratung an. Sie haben also nichts zu verlieren. Doch dazu am Ende mehr.

Wozu dienen Zuschüsse genau?

Das Förderprogramm aus dem PpSG soll mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) Pflegekräfte durch Voranbringen der Digitalisierung entlasten. Klingt logisch. Aufgaben, die automatisch abgearbeitet werden können, bedeuten weniger Zeit am Schreibtisch zu verbringen. Eine Lösung für alle, die sich den Alltag im Pflegedienst vereinfachen und ihre Fachkräfte dort einsetzten wollen, wo sie wirklich gebraucht werden. Stellen Sie sich nur vor, welche Aufgaben eine Software automatisiert durchführen kann — In einem Bruchteil der Zeit:

Wo muss ich den Antrag stellen?

Bei der jeweils zuständige Pflegekasse. Wer genau zuständig ist, lässt sich z. B. auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes entnehmen. Dort können Sie auch mehr zu den Richtlinien der Förderung erfahren.

Wie war das noch mal mit der Fördersumme?

Ihre Pflegeversicherung übernimmt bis zu 40 Prozent der Kosten für die Digitalisierung. Dabei handelt es sich um Zuschüsse für Soft- und Hardware, sowie um Schulungen, die damit verbunden sind. Die Höchstsumme beträgt 12.000 €, die nach § 8 Abs. 8 SGB XI auch auf verschiedene Maßnahmen mit mehreren Aufträgen verteilt werden können. Wie bereits erwähnt, kommen Sie mit einem Plan nochmals deutlich leichter an die Fördersumme, die Ihnen zusteht.

Klingt gut! Wo kann ich mich beraten lassen?

Sie haben noch Fragen oder sind sich unsicher, wie Sie die Digitalisierung am besten anpacken? Kein Problem! Wir führen gerne ein unverbindliches Beratungsgespräch mit Ihnen.

Buchen Sie doch einen Live-Termin mit uns im Webchat.

Am 1. Januar 2021 tritt die neue Heilmittelrichtlinie in Kraft. Welche Neuerungen bringt die neue Verordnung für Heilmittel? Worauf muss ich künftig achten?

A wie Arztbezogen: Der Verordnungsfall bezieht sich künftig immer auf den verordnenden Arzt. Ärzte müssen also keine Verordnungsmengen von anderen Ärzten berücksichtigen – entsprechende Rücksprachen entfallen.

B wie Blankoverordnung: Therapeuten dürfen aufgrund der vom Arzt gestellten Diagnose selbst über Auswahl, Dauer und Frequenz der Behandlung entscheiden.

C wie COVID-19: Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurde die Frist zum Behandlungsbeginn von 14 auf 28 Tage erhöht.

D wie Direktzugang: Diesen hatten viele Heilmittelverbände gefordert, berücksichtigt wurde die Forderung jedoch nicht. Patienten brauchen weiterhin eine ärztliche Verordnung, um einen Therapeuten aufsuchen zu können.

E wie Entlastung: Therapeuten werden durch die Neuregelungen an vielen Stellen bei der Administration entlastet.

F wie Frequenz: Die Behandlungsfrequenz wird künftig als Spanne – zum Beispiel ein bis drei Mal wöchentlich – hinterlegt. Behandlungstermine können so flexibler vereinbart werden, zeitaufwändige Rücksprachen mit dem Arzt bei Abweichungen von der Frequenz entfallen.

G wie Genehmigung: Das bisherige Genehmigungsverfahren einiger Krankenkassen fällt weg. Auch in Fällen, wo die orientierende Behandlungsmenge überschritten wird, ist keine Begründung mehr nötig. Der Arzt muss die Gründe nur in der Behandlungsakte vermerken.

H wie Hausbesuchsregelung: Die Forderungen nach einer neuen Hausbesuchsregelung wurden nicht berücksichtigt. Auch in Zukunft wird eine Behandlung nur dann explizit am Wohnort möglich sein, wenn der Patient aus medizinischen Gründen nicht in die Praxis kommen kann.

I wie Informationen: Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses.

J wie Je nach medizinischem Bedarf kann die Behandlungsmenge abweichen.

K wie Katalog für Heilmittel: Der Heilmittel-Katalog wird deutlich übersichtlicher. Die Anzahl der Gruppen sinkt.

L wie Leitsymptomatik: Ab Januar 2021 können mehrere unterschiedliche Leitsymptomatiken eingetragen werden. Das bedeutet mehr Flexibilität und Entscheidungsfreiheit.

M wie Mehrere Heilmittel: Auch bei der Physiotherapie und der Stimm-, Sprech- und Schlucktherapie können nun bis zu drei Heilmittel gleichzeitig verordnet werden. Bisher war dies nur bei der Ergotherapie möglich.

N wie Neues Muster 13: Künftig gibt es nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittel, die Heilmittelverordnung 13, auch genannt Muster 13.

O wie Orientierende Behandlungsmenge: In Zukunft gibt es nur einen Versorgungsfall und daran geknüpft die sogenannte „orientierende Behandlungsmenge“.

P wie Prüfpflicht: Diese bleibt bestehen – trotz Forderungen nach einer Abschaffung.

Q wie Quartal 4/2021: Bis dahin muss auch die Software zur Abrechnung auf dem neuesten Stand sein.

R wie Regelfall: Die komplizierte Regelfallsystematik wird abgeschafft. Es wird nicht mehr unterschieden zwischen Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls. Neu gibt es nur einen Verordnungsfall und eine sich daran orientierende Behandlungsmenge.

S wie Schlucktherapie: Die Schlucktherapie wird zum eigenen Heilmittel und kann auch auf Verordnungen eingetragen werden.

T wie Therapie: Auf Muster 13 kreuzt der Arzt oben rechts eine von fünf Therapiemöglichkeiten an: Physiotherapie, Podologische Therapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie oder Ernährungstherapie.

U wie Untergliedert: Durch die Zusammenfassung der Diagnosegruppen wird der Heilmittel-Katalog übersichtlicher.

V wie Versorgungsdatum: In Zukunft ist nicht mehr der letzte Behandlungstermin ausschlaggebend, sondern das Datum der letzten Heilmittelverordnung. Erst wenn die letzte Versorgung älter ist als ein halbes Jahr, wird ein neuer Verordnungsfall verschrieben.

W wie Wann treten die Änderungen der Heilmittelverordnung in Kraft? Am 1. Januar 2021.

X wie in FleXibilität: Die Leitsymptomatik und Behandlungsfrequenz können auf der neuen Verordnung flexibler angegeben werden.

Y wie in PhYsiotherapie: Die Anzahl der Gruppen im Heilmittel-Katalog sinkt für die Physiotherapie von 22 auf 13.

Z wie Ziel der neuen Heilmittelrichtlinie: Bürokratie abbauen und Leistungserbringer entlasten.

Ein Leben ohne Smartphone – das können sich viele Menschen gar nicht mehr vorstellen. Das gilt auch für Taxifahrer. Denn das Handy vertreibt die Wartezeiten und erleichtert die Arbeit: von der Navigation über Fahrtenvermittlung bis hin zur Abrechnung. Aber Vorsicht: Wer während der Fahrt mit dem Handy am Ohr erwischt wird, muss zahlen!

Sie haben Ihren Fahrgast eben zur Dialyse gebracht und jetzt eine halbe Stunde Zeit, bis Sie ihn wieder nach Hause fahren müssen? Eine gute Gelegenheit für einen ausführlichen Blick aufs Handy: Verkehr und Wetter checken, ein paar Nachrichten an Freunde verschicken und ein Video anschauen.


Smartphone hilft bei Navigation, Fahrtenvermittlung und Abrechnung

Das Smartphone ist aber nicht nur Zeitvertreib, sondern erleichtert Taxifahrern auch die Arbeit: Das kleine Ding hilft beim Navigieren, bei der Vermittlung von Fahrten und sogar bei der Abrechnung. Mit mobilen Lösungen wie CLEO lässt sich die Abrechnung von Krankenfahrten zum Beispiel blitzschnell erledigen – ein Foto der Verordnung machen, absenden und fertig.


Handy am Steuer wird teuer

Aber das Handy am Steuer birgt auch Risiken. Während des Fahrens zu telefonieren oder eine Navigations-App zu bedienen, lenkt vom Verkehr ab. Es macht nicht nur einen schlechten Eindruck auf Ihre Fahrgäste, sondern kann auch teuer werden: Wer während der Fahrt mit dem Handy am Ohr erwischt wird, muss ein Bußgeld zahlen: Und zwar 100 Euro. Dazu kommt ein Punkt in Flensburg.
Wer das Handy am Steuer nutzt und dabei jemanden gefährdet, muss sogar 150 Euro berappen. Kommt es beim Fahren mit Handy zur Sachbeschädigung, werden 200 Euro Bußgeld fällig. Dazu kommen jeweils das einmonatige Fahrverbot und die beiden Punkte in Flensburg.
Es ist übrigens auch verboten, eine Navigations-App während der Fahrt zu bedienen. Das gilt auch, wenn das Smartphone in einer Halterung an der Windschutzscheibe steckt. Nicht verboten ist es, das Smartphone nur in der Hand zu halten. Die Strafe wird erst fällig, wenn man das Handy während der Fahrt benutzt.


Freisprecheinrichtung erlaubt

Es gibt jedoch einige Ausnahmen: Wenn der Wagen steht und der Motor ganz ausgeschaltet ist, darf der Fahrer das Handy bedienen. Aber Achtung: Wer an einer roten Ampel wartet, darf das Handy nicht nutzen. Das gilt auch, wenn sich der Motor mit der Start-Stopp-Automatik abgeschaltet hat!
Wer während der Fahrt telefonieren möchte, muss eine Freisprechanlage nutzen. Diese lässt sich per Knopfdruck bedienen. Der Vorteil: Mit einer Freisprechanlage im Auto kann sich der Fahrer weiterhin auf die Fahrbahn konzentrieren. Diese Art des Telefonierens ist deshalb erlaubt – und hinterlässt auch bei Ihren Fahrgästen einen besseren Eindruck.

Viele pflegebedürftige Menschen wünschen sich, so lange wie möglich zu Hause betreut zu werden. Die Nachfrage nach kompetenten ambulanten Pflegediensten ist entsprechend hoch – eine Existenzgründung im Bereich der häuslichen Pflege hat gute Perspektiven. Doch wie erfolgt die Abrechnung beim ambulanten Pflegedienst? Eine kurze Einführung in ein komplexes Thema.

In der ambulanten Pflege gibt es drei Kostenträger, mit denen der Pflegedienst abrechnen kann: die Pflegekasse, die Krankenkasse und das Sozialamt. Mit welchem Träger Sie Ihre Leistungen im Einzelfall abrechnen können, hängt von der Situation der zu pflegenden Person ab.

Die Details zur Abrechnung sind in festen Versorgungsverträgen festgelegt, die der Pflegedienst und die Pflegekasse in den einzelnen Bundesländern geschlossen haben. Grundsätzlich wird zwischen Grundpflege – also der Hilfe bei den Grundverrichtungen des täglichen Lebens – und hauswirtschaftlicher Versorgung – das heißt Unterstützung bei der Haushaltsführung –unterschieden.

Kommt eine medizinische Versorgung hinzu – die so genannte Behandlungspflege – sind die Krankenkassen die Abrechnungspartner. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ist dabei im Sozialgesetzbuch fünf (SGB V) geregelt.

Was sind Leistungskomplexe?

Die pflegerischen Leistungen sind in 17 verschiedene Tätigkeiten unterteilt – vom Waschen über Lagern bis hin zum Einkaufen und Reinigen der Wohnung. Diese Tätigkeiten lassen sich teilweise zusammenfassen und bilden dann einen so genannten Komplex. Deshalb erhöht sich die Zahl der Leistungsklassen de facto auf insgesamt 30.

Das sind die Hauptleistungsklassen:
• 01 Ganzwaschung
• 02 Teilwaschung
• 03 Ausscheidung
• 04 selbstständige Nahrungsaufnahme
• 05 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
• 06 Sondenernährung
• 07 Lagern/Betten
• 08 Mobilisation
• 09 Behördengänge/Arztbesuche
• 10 Beheizen des Wohnbereichs
• 11 Einkaufen
• 12 Zubereiten von warmen Speisen
• 13 Reinigung der Wohnung
• 14 Waschen und Pflegen der Wäsche/Kleidung
• 15 Hausbesuchspauschale
• 15a erhöhte Hausbesuchspauschale
• 16 Erstgespräch
• 16a Folgebesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Weitere Leistungsklassen entsprechen bestimmten Kombinationsleistungen, also zum Beispiel Waschen, Lagern und Unterstützung beim Essen. Die Kosten werden der Pflegekasse monatlich in Rechnung gestellt.


Was sind die Voraussetzungen für die Pflegeabrechnung?

Um als Pflegedienst die Leistungen mit der entsprechenden Pflegekasse abzurechnen, ist ein Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse nötig. In einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung wird die Vergütung individuell zwischen Pflegedienst und Pflegekasse geregelt. Was genau mit der Kasse abgerechnet wird, hängt dann schlussendlich am Pflegegrad des Patienten.


Was ist der Pflegegrad?

Der Pflegegrad entscheidet darüber, welchen Anteil der Kosten die Pflegekasse übernimmt. Die Pflegebedürftigen werden in fünf Pflegegrade eingeteilt. Gemessen wird der Pflegegrad daran, wie selbständig die zu pflegende Person ist. Für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den Pflegedienst bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Bei Pflegegrad 2 sind das maximal 689 Euro pro Monat, bei Pflegegrad 5 höchstens 1.995 Euro.

Bei der Abrechnung Ihrer Leistungen in der Häuslichen Pflege unterstützen Sie die Experten der RZH.

Ab dem 1.10.2020 gilt ein neues Formular für die Verordnung Häuslicher Krankenpflege. Was ist neu auf dem „Muster 12“? Die Änderungen der neuen Verordnung im Überblick.

Zum Oktober 2020 wird ein neues Formular zur Verordnung Häuslicher Krankenpflege eingeführt. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Wundversorgung.

Das ist neu auf Formular 12

Der Hintergrund

Das Formular wird angepasst, weil der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege geändert hat. Das Ziel: Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden zu verbessern. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung.

Das entfällt


Ab dem vierten Quartal 2020 darf das alte Formular Muster 12 nicht mehr verwendet werden!

Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen (z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern) oder Taxen durchgeführt werden.

Krankenfahrten sind eine der vielen Leistungen, deren Abrechnung die RZH übernehmen kann. Für die Abrechnung der Krankenfahrten liegen zwei unterschiedliche Verfahren zugrunde. Diese werden individuell für Ihren Kreis, Region und der Stadt festgelegt. Es wird zwischen Besetzt-Kilometer und den gefahrenen Kilometern unterschieden. Diese beiden Abrechnungswege werden wir kurz erläutern:


Krankenfahrten- Besetzt-Kilometer

Hier ist es so simpel wie es klingt. Die zu berechnende Fahrtstrecke beginnt an der Stelle, wo der Fahrgast aufgenommen wird und endet beim Endziel (Arzt, Krankenhaus, etc.) Anfahrten oder Wartezeiten gehören nicht in die Abrechnung. Der entsprechend höhere Kilometersatz der besetzt gefahrenen Kilometer gilt hier sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt.


Krankenfahrten – Gefahrene Kilometer -> ( Bundesland abhängig )

Hier gilt ein anderes Verfahren. Die Fahrstrecke beginnt ab dem Betriebssitz über den Kundenstandort und wird bis zum Zielort (Arzt, Krankenhaus, etc.) fortgeführt. Ebenso bei dem Rückweg der Krankenfahrten. Wichtig ist hier zu wissen, auch Wartezeiten können hier berechnet werden. Diese sind nicht zeitlich begrenzt und können sogar gegebenenfalls die Kosten einer zweiten Fahrt übersteigen. Lassen Sie sich die Wartezeit auf jeden Fall von Ihrem Fahrgast/Patient quittieren. Der Nachteil dieses Verfahrens ist, bei Terminen mit kurzer Behandlungsdauer wie z. B. Chemo- oder Strahlenfahrten, die also auch nur einer kurzen Wartezeit bedürfen, werden keine vier Fahrstrecken akzeptiert. Es kann also nur eine Zweiwegefahrt (Hin- und Rückfahrt) mit dem ermäßigten, für gefahrene Kilometer geltenden Kilometersatz zuzüglich der Wartezeit abgerechnet werden.


Für beide Fälle gilt: Es wird nicht die tatsächlich gefahrene Strecke der Krankenfahrten abgerechnet, sondern immer die ökonomisch kürzeste Strecke (gestützt auf übliche Routenplaner wie z. B. googleMaps).
Sollten in Einzelfällen andere Routen sinnvoller oder durch bauliche Maßnahmen erforderlich sein, sollte im Voraus Kontakt zur zuständigen Krankenkasse gesucht werden.

Egal ob Logopäde, Physiotherapeut oder Podologe: Wer seine Leistungen abrechnen will, braucht ein Institutionskennzeichen, kurz IK-Nummer. Wie lässt sich dieser Code beantragen?  Und wofür stehen die neun Ziffern eigentlich? Die wichtigsten Fragen im Überblick.

Was ist eine IK-Nummer?

Um als Leistungserbringer im Gesundheitswesen mit den Sozialversicherungen und Krankenkassen abzurechnen, benötigen Sie zwingend eine IK-Nummer, auch Institutionskennzeichen genannt. Über diesen neunstelligen Zahlencode können Sie als Leistungserbringer bei der Abrechnung eindeutig identifiziert werden. Kassen können die Abrechnungsdaten somit problemlos einem Leistungserbringer zuordnen.

Wie beantrage ich eine IK-Nummer?

Die IK-Nummer kann kostenlos und formlos bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft für Institutionskennzeichen angefordert werden – und zwar bei folgender Adresse:
ARGE IK
Alte Heerstr. 111
53757 Sankt Augustin
Besonders schnell und einfach geht es, wenn Sie für den Antrag das Download-Formular der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) verwenden. Dieses kann per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Was passiert nach der Antragstellung?

Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, bearbeitet die ARGE IK diesen und schickt Ihnen ein postalisches Anschreiben mit den erfassten Daten. Überprüfen Sie alle Angaben, korrigieren Sie etwaige Fehler und senden Sie die unterschriebenen Unterlagen zurück. Im Anschluss erhalten Sie erneut Post: Die ARGE IK teilt Ihnen Ihre offizielle IK-Nummer mit – und leitet diese auch an die beteiligten Sozialversicherungsträger weiter.

Muss ich die ARGE IK über Änderungen bei meinen Daten informieren?

Ihre Telefonnummer, Adresse oder Bankverbindung hat sich geändert? Das sollten Sie der ARGE IK möglichst schnell melden. Denn diese informiert wöchentlich alle beteiligten Stellen über Änderungen im IK-Nummern-Verzeichnis.

Was verrät das Institutionskennzeichen?

Die IK-Nummer ist in vier Ziffernbereiche unterteilt. Aus den ersten beiden lässt sich herauslesen, um welche Art von Leistungserbringer es sich handelt. Die IK-Nummer von Krankentransport-Unternehmen beginnt zum Beispiel immer mit 60.
Die Ziffern 3 und 4 verraten, in welchem Bundesland der Besitzer der Nummer wohnt. Die Ziffern 5 bis 8 sind Ihre ganz persönliche Ziffernfolge. Und die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer, um eine Kennnummer auf ihre Gültigkeit überprüfen zu können. Leistungsverrechner können auf der Website der ARGE IK übrigens auch selbst eine Institutionskennzeichensuche durchführen.

Die Corona-Pandemie hat eine neue Dynamik in der Pflege entfacht: Immer mehr Pflegebedürftige und ihre Angehörigen präferieren klar die häusliche Pflege. Doch dort fehlen Struktur und Personal – wie in der Pflege in Deutschland insgesamt.

Corona-Ausbrüche in Pflegeeinrichtungen, deutlich eingeschränkte Besuchsmöglichkeiten und negative Berichterstattung haben Spuren hinterlassen: In einer von der ARZ Haan AG beauftragten Studie bevorzugen zwei Drittel der Befragten die häusliche Pflege gegenüber der vollstationären Betreuung in einer Pflegeeinrichtung. Bei bereits Pflegebedürftigen sind es sogar 72 Prozent.

Damit gewinnt die ambulante Pflege immer mehr an Bedeutung. Fast 78 Prozent der Befragten würden hierbei ambulante Pflegedienste in Anspruch nehmen, 76,5 Prozent wünschen sich zudem eine Unterstützung durch einen Alltagshelfer.

Offensichtlich sind Umfang und ergänzende Angebote zur ambulanten Pflege allerdings noch nicht hinreichend bekannt. Nur 47,1 Prozent wissen, welche Angebote beispielsweise in der Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- oder Nachtpflege bestehen – so besteht ein deutlicher Aufklärungsbedarf der Leistungen der Pflegeversicherung.

„Es hat uns nicht überrascht, dass während Corona die Hemmschwelle vor stationären Pflegeeinrichtungen gestiegen ist“, sagt Dr. Philipp Siebelt, Sprecher des Vorstands der ARZ Haan AG. „Aber hier ist eine gravierende nachhaltige Entwicklung in Gang hin zur ambulanten Pflege. Und die wirft drängende Fragen auf: nach der Rekrutierung des notwendigen Personals, nach der künftigen Organisation der häuslichen Pflege und nach neuen Formen der Unterstützung, um dies nicht allein auf den Schultern der Angehörigen auszutragen.“

Einen möglichen Weg sieht Siebelt in verstärkt kooperativen Strukturen, in denen informelle und professionelle Pflegekräfte intelligent vernetzt zusammenarbeiten. „Eher niederschwellige Leistungen müssen nicht rein von professionellen Pflegefachkräften ausgeführt werden. Hier kann und muss man neue Berufsfelder schaffen.“

Professor Dr. Frank Schmitz von der Hochschule Rhein-Waal, die die Studie durchführte: „Um dem Wunsch der Menschen nach einem Verbleib in der eigenen Häuslichkeit gerecht zu werden ist auch der Gesetzgeber gefordert, innovative Versorgungs- und Unterstützungsangebote zu fördern sowie ein niedrigschwelliges Informationsangebot über Unterstützungsmöglichkeiten zu etablieren “

Die gute Nachricht der Studie: Es besteht in der Bevölkerung offenbar eine hohe Bereitschaft zur Übernahme von Pflegetätigkeiten. Dr. Philipp Siebelt: „Das Thema Corona hat die Bereitschaft der Angehörigen und auch ehrenamtlicher Kräfte deutlich erhöht, eine wichtige Rolle in der Bewältigung der Pflegeaufgaben zu spielen.“

Die ARZ Unternehmensgruppe in der Pflege:

Die ARZ Unternehmensgruppe bietet in vielen Bereichen Unterstützung für die Pflegebranche und für die Betroffenen. Mit innovativen Lösungen, einem breiten Netzwerk an Partnern und konzerninternem Expertenwissen reagiert sie dabei auf die dynamisch sich ändernden Rahmenbedingungen in der Pflege. So bietet etwa die Pflegesoftware DM7 der ARZ Pflege GmbH spürbare Entlastung für Pflegedienstleister aus allen Segmenten. Gleiches gilt für die Abrechnungsdienstleistungen der RZH Rechenzentrum für Heilberufe GmbH oder für digitale Tools wie den „Pflegemanager“. Apotheker versorgen darüber Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unkompliziert mit Pflegehilfsmitteln. Die ARZ med GmbH wiederum unterstützt mit Polypharmazie im geriatrischen Bereich und hilft so, eine optimale medizinische Versorgung der Pflegenden sicherzustellen.
Die ARZ-Gruppe gehört mit sieben operativen Tochtergesellschaften und über 900 Mitarbeitern an neun Standorten zu den führenden Dienstleistern im deutschen Gesundheitssystem. In den spezialisierten Tochtergesellschaften werden innovative Dienstleistungskonzepte für den Gesundheitsbereich entwickelt und zur Marktreife gebracht. Von digitalen Softwarelösungen bis hin zu IT-basierten Finanzdienstleistungen werden Leistungserbringer durch die Services der ARZ-Gruppe entlastet. Zu den 30 verschiedenen Kundengruppen der ARZ Haan AG gehören unter anderem Apotheker, Pflegedienste und -einrichtungen, Heilmittelerbringer, Hilfsmittelanbieter, Hebammen, Sanitätshäuser, Krankentransportunternehmen sowie Zahnärzte.

Gleichermaßen ist die Liste an Kooperationen in dem Feld lang und bietet für die ARZ Unternehmensgruppe durch vernetztes Denken und Handeln die Basis, auf künftige Veränderungen in der Pflege die richtigen Antworten zu haben.

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