Viele pflegebedürftige Menschen wünschen sich, so lange wie möglich zu Hause betreut zu werden. Die Nachfrage nach kompetenten ambulanten Pflegediensten ist entsprechend hoch – eine Existenzgründung im Bereich der häuslichen Pflege hat gute Perspektiven. Doch wie erfolgt die Abrechnung beim ambulanten Pflegedienst? Eine kurze Einführung in ein komplexes Thema.
In der ambulanten Pflege gibt es drei Kostenträger, mit denen der Pflegedienst abrechnen kann: die Pflegekasse, die Krankenkasse und das Sozialamt. Mit welchem Träger Sie Ihre Leistungen im Einzelfall abrechnen können, hängt von der Situation der zu pflegenden Person ab.
Die Details zur Abrechnung sind in festen Versorgungsverträgen festgelegt, die der Pflegedienst und die Pflegekasse in den einzelnen Bundesländern geschlossen haben. Grundsätzlich wird zwischen Grundpflege – also der Hilfe bei den Grundverrichtungen des täglichen Lebens – und hauswirtschaftlicher Versorgung – das heißt Unterstützung bei der Haushaltsführung –unterschieden.
Kommt eine medizinische Versorgung hinzu – die so genannte Behandlungspflege – sind die Krankenkassen die Abrechnungspartner. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ist dabei im Sozialgesetzbuch fünf (SGB V) geregelt.
Was sind Leistungskomplexe?
Die pflegerischen Leistungen sind in 17 verschiedene Tätigkeiten unterteilt – vom Waschen über Lagern bis hin zum Einkaufen und Reinigen der Wohnung. Diese Tätigkeiten lassen sich teilweise zusammenfassen und bilden dann einen so genannten Komplex. Deshalb erhöht sich die Zahl der Leistungsklassen de facto auf insgesamt 30.
Das sind die Hauptleistungsklassen:
• 01 Ganzwaschung
• 02 Teilwaschung
• 03 Ausscheidung
• 04 selbstständige Nahrungsaufnahme
• 05 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
• 06 Sondenernährung
• 07 Lagern/Betten
• 08 Mobilisation
• 09 Behördengänge/Arztbesuche
• 10 Beheizen des Wohnbereichs
• 11 Einkaufen
• 12 Zubereiten von warmen Speisen
• 13 Reinigung der Wohnung
• 14 Waschen und Pflegen der Wäsche/Kleidung
• 15 Hausbesuchspauschale
• 15a erhöhte Hausbesuchspauschale
• 16 Erstgespräch
• 16a Folgebesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Weitere Leistungsklassen entsprechen bestimmten Kombinationsleistungen, also zum Beispiel Waschen, Lagern und Unterstützung beim Essen. Die Kosten werden der Pflegekasse monatlich in Rechnung gestellt.
Was sind die Voraussetzungen für die Pflegeabrechnung?
Um als Pflegedienst die Leistungen mit der entsprechenden Pflegekasse abzurechnen, ist ein Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse nötig. In einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung wird die Vergütung individuell zwischen Pflegedienst und Pflegekasse geregelt. Was genau mit der Kasse abgerechnet wird, hängt dann schlussendlich am Pflegegrad des Patienten.
Was ist der Pflegegrad?
Der Pflegegrad entscheidet darüber, welchen Anteil der Kosten die Pflegekasse übernimmt. Die Pflegebedürftigen werden in fünf Pflegegrade eingeteilt. Gemessen wird der Pflegegrad daran, wie selbständig die zu pflegende Person ist. Für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den Pflegedienst bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Bei Pflegegrad 2 sind das maximal 689 Euro pro Monat, bei Pflegegrad 5 höchstens 1.995 Euro.
Bei der Abrechnung Ihrer Leistungen in der Häuslichen Pflege unterstützen Sie die Experten der RZH.